Zu den traditionellen Rechtfertigungselementen von Staatlichkeit gehört, wie es in der Einleitung von Hans-Gerd von Lennep deutlich wird, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. „Auch die Rechts- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Sicherheitskonzept des staatlichen Gewaltmonopols und der bürgerlichen Friedenspflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht liegt gemäß Artikel 70 Absatz 1 GG bei den Ländern. Abweichend von diesem Grundsatz sind dem Bund bestimmte sicherheitsrechtliche Materien zugewiesen, zum Beispiel Gewährleistung des Zivilschutzes, des Grenzschutzes, der Luftsicherheit, im Bereich der repressiven Gefahrenab wehr das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitsrecht. Ferner obliegen dem Bund das Gesundheitsrecht, das Recht der Abfallbeseitigung, die Lärmbekämpfung und die Luftreinhaltung.“ (…)
Den ganzen Text zum Grundwissen „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ aus dem Bereich Kommunalpolitik finden Sie hier auf den Seiten der Friedrich-Ebert-Stiftung.
Erscheinungsjahr: 2011
Quelle: von Lennep, Hans-Gerd (2011): Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Kommune als Ordnungsbehörde. In: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Grundwissen Kommunalpolitik, Bonn, Abrufbar unter: https://www.fes.de/kommunalakademie/grundwissen-kommunalpolitik (letzter Zugriff am 05.09.2019).